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Sofern nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen werden, die
unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen, gelten folgende Bedingungen:
Die Preise verstehen sich „ab unserer Fabrik Dortmund".
Die Verpackung wird berechnet.
Wir behalten uns vor, an uns unbekannte Besteller u. U. gegen Nachnahme zu liefern. In jedem
Falle bleibt die Ware bis zur restlosen Begleichung unser Eigentum und darf vor Zahlung nicht
weiterveräußert werden. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren
ohne Setzung einer Nachfrist zurückzufordern, wenn der Schuldner vor Bezahlung der
Rechnungsschuld in Konkurs gerät, fruchtlos gepfändet wird, unter Geschäftsaufsicht gerät
oder die Eidesstattliche Versicherung leistet.
Handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der Qualität und Gewicht vorbehalten.
Zu Mehr- oder Minderlieferungen im handelsüblichen Rahmen sind wir berechtigt, selbst
wenn eine bestimmte Menge bestätigt wurde. Unvorhergesehene Fälle, insbesondere
höhere Gewalt, entbinden uns von der Lieferung oder gestatten uns eine längere Lieferzeit.
Beanstandungen irgendwelcher Art können nur innerhalb 8 Tagen berücksichtigt werden.
Die Rechnungen sind zahlbar, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach Erhalt und
Richtigbefund der Ware ohne Abzug. Dies gilt insbesondere für alle handwerklichen Arbeiten
sowie bei importierter Ware. Davon ausgeschlossen ist Handelsware sowie alle
Sondervereinbarungen.
Hier gilt „14 Tage ./. 2 % Skonto / 30 Tage rein netto".
Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigen-
tum an der gelieferten Ware vor.
Der Käufer ist berechtigt, über die Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäfts-
verkehrs zu verfügen. Die aus dem Verkauf resultierenden Forderungen tritt der Käufer
an den Verkäufer bereits jetzt in Höhe der offenen Kaufpreisforderung ab.
Die Vertragschließenden sind sich einig, dass der Käufer berechtigt ist, die Ware im Rahmen
seines Gewerbebetriebes zu verarbeiten. Zur Sicherung des Kaufpreisanspruches des
Verkäufers vereinbaren die Parteien hierzu jedoch, dass das Verarbeitereigentum, das nach
§ 950 BGB an den neuen Gegenständen für den Käufer entsteht, mit seiner Entstehung auf den
Verkäufer übergeht.
Der Käufer wird die hier nach dem Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenstände für
diesen unentgeltlich verwahren. Der Käufer ist berechtigt, das Eigentum des Verkäufers nach
vorstehender Regelung im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu verkaufen.
Die aus dem Verkauf resultierenden Forderungen tritt der Käufer an den Verkäufer bereits
jetzt in Höhe der offenen Kaufpreisforderung ab.
Name und Anschrift des Kunden und die Höhe der Forderung hat der Käufer dem Verkäufer
unverzüglich mitzuteilen.
Bei Zielüberschreitungen können Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Landeszentralbank erhoben werden. Die Geltendmachung eines weiteren
Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.
Die Annahme von Wechseln (Eigenakzepte und Kundenwechsel) bedarf besonderer
Vereinbarung.
Wechselzahlung gilt nicht als Barzahlung und berechtigt nicht zum Abzug von Skonto. Wechsel
werden für Rechnung des Käufers bestmöglich verwertet. Die Diskontkosten trägt der Käufer.
Für Klagen aus hereingenommenen Wechseln wird als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers
vereinbart.
Durch Auftragserteilung erkennen die Besteller ausdrücklich unsere Lieferungsbedingungen
an.
Zahlungs-, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund.
Dortmunder Sackfabrik
Otto Sticht GmbH
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